Laut Arzneimittelgesetz muss die Anwendung von Arzneimitteln bei lebensmittelliefernden Tieren genau dokumentiert werden. Pferde gelten grundsätzlich als solche Tiere. Eine Ausnahme stellt die Deklaration als „Nicht-Schlachtpferd“ im Equidenpass dar (Arzneimittelanhang im Equidenpass, falls nicht vorhanden, Muss dieser separat bei der FN angefordert werden).
Konsequenzen für die Haltung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
- Viele bewährte und potente Arzneimittel dürfen nicht angewendet werden oder müssen in Anwesenheit des Equidenpass vom Tierarzt in diesen eingetragen werden, sonst ist bei strenger Gesetzesauslegung auch eine Notfallbehandlung in bestimmten Fällen nicht möglich.
- Nur in Ausnahmefällen, falls kein tiermedizinisches Präparat im Handel ist, dürfen Medikamente aus der Humanmedizin am Pferd angewendet werden (Therapienotstand).
- Behandlungen durch den Tierhalter ohne tierärztliche Verordnung sind nicht möglich, da Arzneimittel nicht auf Vorrat gehalten werden dürfen.
Beispiele:
- Beruhigungsmittel beim Schmied oder zum Scheren (Vetranquil/Sedalin)
- Rivanol-Angussverbände
Diese Arzneimittel sind für Schlachttiere nicht zugelassen und dürfen nur im Ausnahmefall vom Tierarzt angewendet werden und müssen direkt in den Equidenpass eingetragen werden.
Bestandsbuch
Der Tierhalter muss ein Bestandsbuch führen, worin vermerkt werden muss:
- Identität der behandelten Tiere
- das angewandte Arzneimittel
- Nummer des Anwendungs- und Abgabebeleges des Tierarztes
- Art der Verabreichung und verabreichte Menge
- Datum der Anwendung und der Nachbehandlungen
- Wartezeit in Tagen
- Standort während der Behandlung und der Wartezeit
- Name der Person, die das Arzneimittel anwendet.
Es muss gebunden sein, sodass keine Seiten unbemerkt entfernt werden können. Es muss inklusive der Anwendungs- und Abgabebelege 5 Jahre aufbewahrt werden. Die Verantwortung für das Bestandsbuch liegt beim Tierhalter!
Ihr Team der Tierarztpraxis Heike Bussang